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Neuer Hygieneplan des Landes

Neuer Hygieneplan des Landes

Liebe Schulgemeinschaft,

ab dem kommenden Montag, 13.09.2021, tritt der 11. Hygieneplan des Landes Rheinland-Pfalz an Schulen in Kraft. Hiermit sind ein paar Änderungen bzgl. der Schulorganisation verbunden, die wir Ihnen kurz erläutern möchten. Den gesamten Hygieneplan finden Sie und Ihre Kinder als Download am Ende dieses Artikels.

Mindestabstand und Maskenpflicht

Grundsätzlich gilt für alle Personen, die sich auf dem Schulgelände aufhalten, der Mindestabstand von 1,50 m. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn es für den Unterrichtsbetrieb im regulären Klassen- und Kursverband zwingend erforderlich ist oder zwingende pädagogisch didaktische Gründe ein Unterschreiten erfordern. Auch dann ist der maximal mögliche Abstand einzuhalten.

Ab der kommenden Woche gelten auch für Schulen die vom Land festgesetzten Warnstufen und die daraus abzuleitenden Handlungsanweisungen.

Warnstufenkonzept

Wenn eine Warnstufe erreicht wird, sind in den Schulgebäuden grundsätzlich Masken zu tragen. Je nach Warnstufe gilt Folgendes:

1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Warnstufe 1 gemäß CoBeLVO erreicht, so gilt ab dem übernächsten Tag die Maskenpflicht für alle Personen im gesamten Schulgebäude, bis der Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro erreicht ist. Während des Unterrichts am Platz und im Freien besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.

2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Warnstufe 2 gemäß CoBeLVO erreicht, so gilt ab dem übernächsten Tag die Maskenpflicht zusätzlich auch am Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro. Im Freien besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.

3) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Warnstufe 3 gemäß CoBeLVO erreicht, so gilt ab dem übernächsten Tag die Maskenpflicht zusätzlich für alle Personen in Grund- und Förderschulen auch am Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro. Im Freien besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.

Konkret für uns am Montag?

Da wir uns aktuell in Frankenthal in der Warnstufe 1 befinden, gilt ab dem kommenden Montag eine allgemeine Maskenpflicht im gesamten Schulgebäude und der Mindestabstand (siehe oben). Am Sitzplatz im Klassenzimmer sind die Kinder nicht verpflichtet eine Maske zu tragen und können diese am Platz abnehmen. Auch im Freien, sprich in den großen “Hofpausen”, sind die Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet eine Maske zu tragen. Wir empfehlen unseren Schülerinnen und Schülern jedoch die Maske aufzusetzen, sofern draußen der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann. Beim Gang durch das Schulgebäude ist jedoch weiterhin eine Maske zu tragen.

Überblick Warnstufen 

Wie erfahre ich, welche Warnstufe aktuell gilt?

Die Schulen werden durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die für sie geltende Warnstufe informiert. Hierzu stellt die ADD auf ihrer Homepage unter https://add.rlp.de/de/corona-schulen/ eine Übersicht der Warnstufe je Kreis bzw. kreisfreier Stadt zur Verfügung. Ihre Kinder und Sie erfahren die jeweilige Warnstufe zudem auf den Seiten der Stadt Frankenthal oder durch “Aushänge” an der Schule und/oder unserer Homepage. Zurzeit gilt für Frankenthal die Warnstufe 1.

Testpflicht gilt weiterhin

Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist nur unter Beachtung der bestehenden „Testpflicht“ möglich.

Folgende Personen sind negativ getesteten Personen gleichgestellt und im Falle eines entsprechenden Nachweises von der Teilnahme an der Testung befreit:

a) Symptomlose geimpfte Personen sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen; ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.

b) Symptomlose genesene Personen sind Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind. Bis dieser Ausweis seitens der Bundesregierung zur Verfügung steht, kann hierfür die Bescheinigung über das positive PCR-Testergebnis genutzt werden. Aus dem Nachweis muss sich das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben. Die zugrundeliegende Testung (PCR) muss mindestens 28 Tage und darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

c) Symptomlose genesene und geimpfte Personen sind Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises (derzeit auch Bescheinigung über das positive PCR-Testergebnis, s. o.) sind und über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion bereits nach Ablauf von 14 Tagen nach der einmaligen COVID-19-Impfung vor.

Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten über bei ihren Kindern zuhause durchgeführte Testungen werden seitens unserer Schule akzeptiert. Hierzu ist die Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft (Link zu Testkonzept des Landes RLP) über das Vorliegen eines zuhause durchgeführten negativen Antigen Selbsttests zu verwenden und bei den Tutoren vorzuzeigen.

Testungen und Absonderungsverordnung 

Mit Wirkung ab dem 13.09.2021 gelten in der Absonderungsverordnung des Landes für den Schulbereich besondere Regelungen: Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die – nach Feststellung des Gesundheitsamtes – infizierte Person eine Absonderungspflicht. Alle anderen Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse bzw. Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, deren Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische Personal müssen sich im Regelfall nicht absondern.
Stattdessen sieht die Absonderungsverordnung für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen vor.
Welche Personengruppe die Test- und Maskenpflicht umfasst, legt das Gesundheitsamt fest. Die tägliche Testpflicht tritt an dem auf die Feststellung des positiven Testergebnisses (infizierte Person) folgenden Schultag ein. Sie gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.

 

Die weiteren Handlungsanweisungen orientieren sich an dem zuvor gültigen Hygieneplan und können, wie eingangs erwähnt, folgend heruntergeladen werden.

Download aktuelle Hygieneplan

Hier können Sie sich den aktuellen Hygieneplan herunterladen: Hygieneplan für Schulen

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und bitten Sie die Änderungen mit Ihrem Kind zu besprechen. Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung.

Herzliche Grüße

das Team der Schulleitung