1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47,

Noten, Zeugnisse und Abschlüsse angesichts der Schulschließung

Noten, Zeugnisse und Abschlüsse angesichts der Schulschließung

„Bitte bedenken Sie …: Eltern sind keine Ersatzlehrkräfte. Sie wollen und werden ihre Kinder als Eltern unterstützen, aber auch sie befinden sich aktuell in einer Ausnahmesituation. … Die Schülerinnen und Schüler sind dankbar für ein Feedback und eine Ermutigung, diese vielfach neuen Lernwege in einer für alle schwierigen Zeit weiterzugehen. Auf eine Benotung dieser unter außergewöhnlichen Umständen erbrachten häuslichen Leistungen muss deshalb ebenso verzichtet werden wie auf die Androhung von Sanktionen bei nichterbrachten Leistungen.“

aus dem Schreiben des Ministeriums für Bildung
von Ministerin Dr. Stefanie Hubig
vom 27.03.2020

Beachtet bitte, liebe Schülerinnen und Schüler, dass die Aufgaben nicht nur ihrer selbst wegen erledigt werden müssen, sondern dass es darum geht, dass ihr euch Wissen und Fähigkeiten aneignet, welche(s) u.U. für spätere Notengebungen notwendig ist/sind – evtl. auch erst in späteren Schuljahren. Auch wenn auf die Forderung gewisser Grundlagen nicht verzichtet werden kann, wird selbstverständlich auf die Belastung aufgrund der besonderen Umstände Rücksicht genommen werden.

Anmerkung der Schulgemeinschaft

„Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange die Schulschließungen andauern werden, informiere ich Sie sowohl für den Fall, dass die Schulen nach den Osterferien oder bis spätestens 04.05.2020 wieder ihren regulären Betrieb aufnehmen, als auch für den Fall, dass die Schulschließungen noch länger andauern …

A. Aufnahme des regulären Schulbetriebs bis spätestens 04.05.2020

… Auch wenn die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise aufgrund der Schulschließungen geringer ist als in regulären Schulhalbjahren, reichen diese aus, um … eine aus den Leistungen des ersten und des zweiten Schulhalbjahres gebildete Zeugnisnote für das Jahreszeugnis zu bilden.

Die … vorgegebene Anzahl von Klassenarbeiten muss ausnahmsweise nicht erbracht werden.

Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb … zeitweise nicht stattgefunden hat, …

Abschlussentscheidungen sowie die Entscheidungen über die Übergangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe können ganz regulär nach den Regelungen der ÜSchO auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis erfolgen. …

[Für die] gymnasialen Oberstufe … gilt, dass alle Halbjahresnoten der Jahrgangstufen 11/2 und 12/2 auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig. Es sollte in allen Kursen möglich sein, die geforderten Leistungskurs- und Grundkursarbeiten zu schreiben und mehrere andere Leistungsnachweise zu fordern, …

B. Aufnahme des regulären Schulbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt

Die Zeugnisnoten für das Jahreszeugnis werden gem. § 61 Abs.6 ÜSchO aufgrund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr und der (wenigen bis keinen) Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt, wobei das zweite Schulhalbjahr abweichend von dieser Bestimmung NICHT stärker zu berücksichtigen ist. …

Falls ein Fach nur epochal im zweiten Halbjahr unterrichtet wurde und die Leistungsnachweise nicht ausreichen, um eine Zeugnisnote zu bilden, wird dieses Fach wie üblich nicht bewertet. …

Die Versetzungsentscheidungen werden auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt, erfolgt eine „Versetzung in besonderen Fällen“ gem. § 71 ÜSchO. Mit den Eltern ist ein Gespräch zu führen; falls sie eine Wiederholung wünschen, erfolgt keine Versetzung nach § 71 ÜSchO und die Schülerinnen oder Schüler wiederholen die besuchte Klassenstufe. …

Der Schulabschluss der Berufsreife und der qualifizierte Sekundarabschluss I werden auf der Grundlage der Noten in den Jahreszeugnissen nach den Regelungen in den §§ 74 und 75 ÜSchO erteilt. Ist ein Abschluss nach den Leistungen des ersten Schulhalbjahres und den wenigen im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen gefährdet, bietet die Schule den betroffenen Schülerinnen und Schülern … die Möglichkeit weiterer Leistungsnachweise an, um die Zeugnisnoten zu verbessern und den Schulabschluss zu erreichen. … Für die Übergangsberechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gilt das Verfahren … entsprechend. …

[Für die] gymnasialen Oberstufe … gilt, dass alle Halbjahresnoten in der gymnasialen Oberstufe auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig. …

[Hierbei) ist es besonders wichtig, dass die bereits jetzt praktizierte Verlagerung des Unterrichts in digitale Kommunikations- und Arbeitswege intensiviert wird. Das bedeutet insbesondere, dass auch neue Inhalte gelernt und in Leistungsnachweisen gefordert werden müssen. … So wird etwa ausnahmsweise zugelassen, in den Leistungskursen nur eine Kursarbeit und zwei andere Leistungsnachweise zugrunde zu legen, die dann im Verhältnis 1:1 gewichtet werden. Im Grundkurs darf im Extremfall auch auf die Kursarbeit verzichtet werden. In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Leistungsnachweise erbracht werden, …“

gekürzt aus dem Schreiben des Ministeriums für Bildung
i.A. Elke Schott
vom 03.04.2020